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Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016 - Betriebsaufgabe, Entfernungspauschale, Vermietung, Investitionsabzugsbetrag

Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016

Inhalt

Anhängige Revisionsverfahren und zu erwartende Entscheidungen 2016

Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende des vergangenen Jahres eine aktuelle Liste der zum Jahresende anhängigen Revisionsverfahren veröffentlicht. Hieraus wird im neuen Jahr 2016 eine Vielzahl von Entscheidungen erwartet. Unter anderem stehen folgende Fälle im Vordergrund:

Betriebsaufgabegewinn/Investitionsabzugsbetrag

Streitig ist, ob eine Gewinnerhöhung aus der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags anlässlich einer Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist. Damit würde der Gewinn der vollen Besteuerung unterliegen. Andernfalls wäre der Gewinn Bestandteil des begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinns und würde in den Betriebsaufgabe-Freibetrag in Höhe von € 45.000,00 einfließen (Az. X R 16/15). Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG).

Entfernungspauschale

Streitig ist ferner, ob der bloße Werbungskostenabzug für den Entfernungskilometer – also nicht für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer – gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Letzteres wird durch die Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel begründet (Az. VI R 48/15).

Vermietung an Angehörige

Zu diesem Themenbereich sind im kommenden Jahr gleich zwei Entscheidungen zu erwarten. In dem Verfahren IX R 28/15 geht es um die Verrechnung von Mietzahlungen mit dem gesetzlich möglichen Unterhaltsanspruch. Der BFH hat hier zu entscheiden, ob in solchen Fällen von einem fremdüblichen Mietverhältnis ausgegangen werden kann und damit der volle Werbungskostenabzug von den Vermietungseinkünften zulässig ist. Das anhängige Verfahren IX R 42/15 setzt sich in der Hauptsache mit dem Fall auseinander, dass die Eltern als Mieter in ein Pflegeheim ziehen und der Vermieter (das Kind) ab diesem Zeitpunkt fällige Mietforderungen gegenüber den Eltern nicht mehr geltend macht. Dies, obwohl der Mietvertrag noch besteht. Im Mittelpunkt steht hier wieder das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht, welche Voraussetzung für einen vollen Werbungskostenabzug ist.

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: Michael Zimberov - Fotolia.com

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