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Neues Bürokratieentlastungsgesetz - Lohnsteuer, Buchführungspflicht, Veranlagung

Neues Bürokratieentlastungsgesetz

Inhalt

Geplante Neuregelungen im Überblick

Gesetzentwurf

Vor wenigen Wochen hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (kurz genannt: Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen einzelne im Kabinettsbeschluss vom 11.12.2014 enthaltene Eckpunkte umgesetzt werden.

Die wesentlichen Entlastungspläne im Einzelnen:

Buchführungsgrenzen: Die Buchführungsgrenzen werden erhöht. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Umsatzgrenze von 600.000 € (derzeit 500.000 €) oder einem Gewinn von 60.000 € (derzeit 50.000 €) der Buchführungspflicht unterliegen. Auch die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften werden den höheren Grenzbeträgen entsprechend angepasst (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB).

Faktorverfahren: Das für Ehegatten optionale Faktorverfahren soll künftig für 2 Jahre gelten. Dabei sollen für die Ermittlung des Faktors die Einkommensverhältnisse jenes Kalenderjahrs maßgeblich sein, für das der Faktor erstmals gelten soll. Die Ehegatten können den Faktor allerdings jederzeit ändern lassen, wenn sie eine günstigere Verteilung des Splittingvorteils wollen. Die Faktoränderung wird nicht als Wechsel der Lohnsteuerklasse angesehen. Eine Berichtigungspflicht zulasten der Steuerpflichtigen besteht nicht.

Lohnsteuerpauschalierung: Für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigungen wird die Verdienstgrenze an den Mindestlohn angepasst. Künftig darf der Arbeitslohn 68 € durchschnittlich je Arbeitstag betragen (bisher 62 €).

Kirchensteuer: Schließlich enthält der Gesetzentwurf auch eine Bürokratieentlastung für Banken. Diese müssen ihre Kunden künftig nicht mehr jedes Jahr auf eine bevorstehende Datenabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale hinweisen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden und in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gelten. Die höheren Buchführungsgrenzen sollen erstmalig für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Stand: 27. Mai 2015

Bild: Marco2811 - Fotolia.com

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