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Neues Steuertarifänderungsgesetz - Kindergeld, Gesetz, Steuertarif

Neues Steuertarifänderungsgesetz

Inhalt

Erhöhung des Grundfreibetrages, Kindergeld und Kindergeldfreibetrag

Verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Steuergesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums als auch das Existenzminimum von Kindern bei der Berücksichtigung des Einkommens der Eltern zu überprüfen. Ende Januar 2015 hat die Bundesregierung den 10. Existenzminimumbericht vorgelegt. Dieser gibt Aufschluss darüber, in welcher Höhe der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag 2015 und 2016 anzupassen sind. Ebenfalls Ende Januar erfolgte die Veröffentlichung des ersten Progressionsberichts. Dieser enthält Angaben über das sich aus der kalten Progression ergebende zusätzliche Steueraufkommen.

Tarifänderungen

Auf Basis der Informationen aus den beiden Berichten hat der Gesetzgeber einen Entwurf für ein Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags veröffentlicht. Danach soll der Grundfreibetrag im laufenden Jahr 2015 von 8.354 € auf 8.472 € und 2016 auf 8.652 € steigen. Die Änderungen  2015 sollen unecht rückwirkend erfolgen. Der Kinderfreibetrag soll 2015 auf 2.256 € pro Elternteil steigen (gegenwärtig 2.184 €). 2016 ist eine nochmalige Anhebung auf 2.304 € geplant. Die Kinderfreibeträge gelten jeweils pro Elternteil. Analog zur Anhebung des Kinderfreibetrags soll das Kindergeld angehoben werden: 2015 um 4 € und 2016 nochmals um 2 € (pro Kind und Monat).

Entlastungswirkung

Die Entlastungswirkung durch den höheren Grundfreibetrag ist für Steuerpflichtige allerdings gering. Nach vorläufigen Berechnungen dürfte sich die maximale Entlastung 2015 bei etwa 23 € bewegen und 2016 gegenüber 2015 etwa bei 36 € liegen (jeweils inklusive Solizuschlag bei Anwendung der Grundtabelle). Die Erhöhung des Grundfreibetrages für 2015 führt für Teile des Jahres zu einer Korrektur bei der Lohnsteuerabrechnung. Die Arbeitgeber sind insoweit nach dem Einkommensteuergesetz (§ 41c Abs. 1 Satz 2 EStG) verpflichtet, zuviel einbehaltene Lohnsteuern zu korrigieren.

Stand: 28. April 2015 

Bild: travelbook - Fotolia.com

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