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Lohnsteuer-Freibeträge fristgemäß beantragen und Gehaltsvereinbarungen treffen - Lohnsteuer, GmbH, Sonderzahlung

Lohnsteuer-Freibeträge fristgemäß beantragen und Gehaltsvereinbarungen treffen

Inhalt

Wichtige Termine zum Jahresende für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer

Lohnsteuer-Freibeträge

Arbeitnehmer, die für das Jahr 2014 noch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale berücksichtigen lassen wollen, müssen dies bis zum 30.11.2014 tun. Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag u.a. für Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastungen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden auch Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die eingetragenen Beträge gelten grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr und müssen jedes Jahr neu beantragt werden. Ausnahme: die Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, für die außergewöhnlichen Belastungen, die Kinderfreibeträge oder der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag gelten 2 Jahre ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist (§ 39a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Voraussetzung ist u. a. dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und zusammen mehr als 600 € betragen.

Sonderzahlungen von der GmbH

Lohnbezüge der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der Regel von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie mit der GmbH vorab schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt insbesondere für Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich im nächsten Jahr zusätzlich zu ihrem regelmäßigen Gehalt Sonderzahlungen von ihrer GmbH auszahlen lassen wollen, sollten daher in diesem Jahr noch entsprechende Vereinbarungen treffen.

Beschluss der Gesellschafterversammlung

Zur schriftlichen Vereinbarung von Sonderzahlungen ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. Dieser sollte spätestens im Dezember eingeholt werden, um den Anspruch auf Sonderzahlungen für das ganze Jahr 2015 zu begründen. Ergeht der Gesellschafterversammlungsbeschluss erst im Januar, erfolgt eine anteilige Kürzung.

Stand: 30. Oktober 2014

Bild: racamani - Fotolia.com

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